Beschluss der Vollversammlung Nr. B.2010-02.01
Beschluss Nr. B-2010-02.01
der Vollversammlung des Studierendenrates Evangelische Theologie
auf ihrer Tagung vom 28.-30. Mai 2010 in Halle (Saale)
zu
Änderungsanträge theologiestudierende.de
Die Onlinepräsenz des SETh hat sich in den letzten Jahres stetig
weiterentwickelt. Mit dem neuen Portal, dass im Oktober 2009 an den Start
ging, hat die Geschwindigkeit der Entwicklungen zugenommen und die
Aufgaben sich potentiert. Mittlerweile es es für den Beauftragten für
Datenverarbeitung und das Leitende Gremium allein kaum noch möglich die
Vielzahl an Aufgaben zu bewältigen, um eine ständig aktuelle und
ansprechende Plattform zu betreiben.
Schon jetzt arbeitet eine Redaktion im Auftrag des Leitenden Gremiums. Auch
sie wächst und bildet Strukturen aus, um Entscheidungen treffen zu können.
Die folgenden Anträge fassen die neu gewonnenen und teils bereits bewährten
Strukturen aber auch neue Überlegungen zusammen und stellen die Arbeit rund
um das Onlineportal des SETh auf neue und tragfähige Beine. Ziel ist eine
Entlastung der Gremien des SETh durch das Schaffen neuer Aufgabenbereiche.
I. Verankerung in der Satzung des SETh
§ 14 Onlinepräsenz für Theologiestudierende
(1) Der Studierendenrat Evangelische Theologie betreibt ein
Internetangebot für Studierende der Evangelischen Theologie.
(2) Diese Onlinepräsenz ist zum einen Kommunikationsplattform für
Studierende der Evangelischen Theologie, zum anderen Onlinemagazin
und Nachrichtenportal. Darüber hinaus dient sie den Gremien des
Studierendenrates Evangelische Theologie zur Veröffentlichung und
Darstellung.
(3) Über Inhalt, Gestaltung und Funktionalitäten des Onlineangebots
entscheidet die Portalleitung. Sie kann weitere Personen mit speziellen
Aufgabenbereichen betrauen.
(4) Die Portalleitung besteht aus zwei Personen, von denen eine/r der/die
Beauftragten für Datenverarbeitung ist. Die zweite Position besetzt die
Vollversammlung durch Wahl für jeweils ein Jahr. Diese Wahl kann in
Abwesenheit der/des Kandidierenden geschehen. Näheres zur Ablauf
der Wahl regelt die Geschäftsordnung.
(5) Der Vollversammlung ist regelmäßig zu ihren Sitzung Bericht zu
erstatten.
(6) Die Redaktion arbeitet eigenständig und veröffentlicht ihre Artikel auf
theologiestudierende.de. Ihre Arbeit und Struktur regelt ein
Redaktionsstatut, das nicht zu den Ordnungen des SETh in Widerspruch
stehen darf und die Interessen der Studierenden der Evangelischen
Theologie nicht verletzt.
II. Bestimmung zur Gründung der Redaktion
Über die Zusammensetzung der konstituierenden Redaktionskonferenz
entscheidet die Portalleitung und das Leitende Gremium gemeinsam. Aufgabe
dieser Konferenz ist der Beschluss eines Redaktionsstatuts gemäß §14 der
Satzung des SETh. Das Redaktionsstatut muss mit einer Zweidrittelmehrheit
durch die Mitglieder der konstituierenden Redaktionskonferenz beschlossen
werden. Mit Beschluss des Redaktionsstatuts gilt fortan die Eigenständigkeit
der Redaktion gemäß §14 Absatz 6 der Satzung des SETh.
III. daraus folgende Änderungen in der Geschäftsordnung
§ 1 Aufgaben der Vollversammlung (VV)
[...]
(2) Die VV wählt das Leitende Gremium (LG), den Referenten / die Referentin für Finanzen
und Statistik (vgl. § 15), die beiden RechnungsprüferInnen (vgl. § 16), und den Beauftragten /
die Beauftragte für Datenverarbeitung (BfDV) und die Portalleitung (vgl. Satzung §14).
[…]
§ 11 Wahlen
[...]
(3) Die VV wählt jährlich das aus zwei Personen bestehende Leitende Gremium, den
Referenten /die Referentin für Finanzen und Statistik, und den Beauftragten /die Beauftragte
für Datenverarbeitung und die Portalleitung (Vgl. Satzung §14.).
[...]
(6) Normalerweise können nur Anwesende gewählt werden. In Ausnahmefällen
können Abwesende gewählt werden, die den Delegierten bekannt sind. Die
Portalleitung kann in Abwesenheit der/des Kandidaten geschehen.
[…]
Die Vollversammlung beschließt die Änderungen in GO und Satzung.
Im Namen der Vollversammlung
Mareike Gintzel & Maike Dreesmann
Das Leitende Gremium | Studierendenrat Evangelische Theologie
Die Veröffentlichung erfolgt unter dem Vorbehalt der Korrektur von Fehlern durch das Leitende Gremium.
