Anwesenheitspflicht nur in begrenztem Umfang zulässig

Der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat die Anwesenheitspflicht für die allermeisten Veranstaltungen aufgehoben. Der münsteraner AStA bergüßte diese Entscheidung.

„Die Anwesenheitspflicht ist in den Augen der Studierenden kein Mittel, Leistungen zu überprüfen und verbessert auch in keiner Hinsicht die Lehre. Für viele Studierende, gerade für Studierende mit Kind oder Studierende mit Behinderungen ist die Anwesenheitspflicht eine große Belastung“, erklärt Clarissa Stahmann, AStA-Vorsitzende. „Wir freuen uns sehr darüber, dass die Uni Münster als eine der ersten deutschen Unis auf Forderungen der Proteste des letzten Jahres eingegangen ist und die Reform des Bologna-Prozesses aktiv angeht“, so Stahmann weiter.

Im Rahmen der Umstellung auf Bachelorstudiengänge hatten zahlreiche Universitäten auf das Mittel der Anwesenheitskontrolle zurückgegriffen. Zumal die parallel eingeführten elektronischen Veranstaltungs- und Prüfungsverwaltungen die Verbuchung hier besonders einfach machen. Insgesamt gab es aber immer wieder die Kritik, dass die Bachelorstudiengänge weniger flexibel, inhaltlich zu voll gefüllt und insgesamt zu verschult seien. Besonders die Anwesenheitspflicht gerat dabei ins Visier der Kritiker.

Seit Ende April bereits verzichtet die Uni Münster nun weitesgehend auf die Überprüfung der Anwesenheitspflicht. Nur noch in begründeten Ausnahmefällen können die Studierenden zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet werden.  Dazu zählen beispielsweise Exkursionen, bestimmte Sport- und Musikveranstaltungen oder auch Laborarbeiten. Die Anwesenheitspflicht sei weder ein adäquater Gradmesser für Studienleistungen, noch trage sie zur Verbesserung der Lehre bei, begründete der Senat.

Damit folgt die Uni Münster den Bedenken, die das Justiziariat der Universität Duisburg-Essen bereits im Dezember bezüglich einer generellen Anwesenheitspflicht angemeldet hatte. Zulässig seien sie aufgrund des Rechts der Studierfreiheit, wie es das Hochschulgesetz regelt, lediglich bei Laborpraktika, Exkursionen, Kolloquien und Projekten. Bei Vorlesungen und übungen dagegen ist „eine Pflicht zur regelmäßigen Anwesenheit der Studierenden zur Erreichung des Lernziels“ nicht erforderlich. Auch der Ansicht, Anwesenheitspflicht sei in Veranstaltungen, in denen nur ein Teilnahmenachweis erbracht werden muss, rechtens, widerspricht das Justitiariat. Demnach widersprechen Teilnahmenachweise dem Konzept des modularisierten Studiums. Zudem wird erklärt, dass Tutorien keine Lehrveranstaltungen sind sondern „angeleitete Unterstützung des Selbststudiums“ und somit auch hier Anwesenheitsprüfung unzulässig ist.

 Anwesenheitspflicht: Sinnvoll oder nutzlos?

Das lässt ja hoffen!

Bild von Almut Rademacher

Wenn das mal auch in Bonn möglich wäre...Das allerdings wäre ein wirklicher Schritt in Richtung "freie Lernzeiteinteilung". Ich denke es wäre für alle Studenten eine große Erleichterung und würde auch ehrenamtliches Engagement erheblich erleichtern...

Wir werden darüber mal zu reden haben.